Überschwemmung - Sturmschaden - Wer zahlt den Schaden

Spätestens seit den großen Hochwasser-Schäden (Überschwemmung und Flut) weiß man, dass große Schäden nicht nur durch Herbststurm und Schneeschmelze auftreten. Gerade bei Sturmschaden und Hochwasserschaden zeigt sich: Elementarschäden können zu jeder Jahreszeit auftreten. Auch wenn derartig schlimme Verwüstungen von Hurricans (z.B. Jeanne, Ivan, Charly, Frances) in Deutschland so nicht auftreten, ist immer mit Naturschäden zu rechnen. Kyrill hat im Januar 2007 bewiesen, dass auch in Deutschland ein einziger Sturm einen Sturmschaden von rund 1 Milliarde Euro verursachen kann.

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Für viele geschädigte Personen stellt sich die Frage: Wann welche Versicherung für Unwetterschäden zahlt. Die nachfolgenden Erklärungen zeigen am Beispiel von Sturmschäden, welche Versicherungen greifen. Sie sind sinngemäß aber auch bei Hochwasser (Überschwemmung) und anderen Elementarschäden anzuwenden. Vorab: In der Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung lassen sich verschiedene Bausteine kombinieren. Beispiel: Glasschäden und ein Schaden wegen Überspannung ist entweder eingeschlossen oder der Versicherungsschutz muss entsprechend erweitert werden. Ein Schäden durch Überspannung liegt vor, wenn zum Beispiel ein Blitz einschlägt und Elektrogeräte danach nicht mehr funktionieren.

Wohngebäudeversicherung und Elementarschaden
Die so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ist daher für jeden Hauseigentümer nahezu unverzichtbar. Sie kommt auch für Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm und deckt auch die meisten Folgeschäden ab. So kommt die Wohngebäudeversicherung auch für den Schaden auf, wenn es wegen eines Sturmschadens zum Beispiel durchs Dach regnet und Mobilar beschädigt wird. Beim Wechsel oder Neuabschluss einer verbundenen Wohngebäudeversicherung ist auch abzuwägen, ob nicht als Zusatzbaustein auch ein "Elementarschaden" mitversichert wird bzw. werden kann. So können in einer Elementarschadenversicherung gegen einen zusätzlichen Beitrag bestimmte Elementarschäden (Überschwemmung, Rückstau, Lawinen, Schneedruck) mitversichert werden. Die Höhe des Versicherungsbeitrages ist abhängig von der Region. Deutschland ist von den Versicherern in Gefahrenzonen unterteilt worden. Je häufiger in einer Region bereits wetterbedingte Schäden aufgetreten sind, desto höher ist der Versicherungsbeitrag. [Mehr hierzu im Artikel Ratgeber Wohngebäudeversicherungen].

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Zahlt keine Versicherung, kommt bei Privatpersonen eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht der volle Betrag, sondern ein Betrag nach Abzug einer so genannten zumutbaren Eigenbelastung das steuerliche Einkommen mindert. Nur bei großen Schäden kann daher ein Teil der in der Steuererklärung geltend gemachten Kosten anerkannt werden. Trifft der Schaden eine unternehmerische Tätigkeit, so können ggf. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen vorgenommen werden.

Unwetterschaden rechtzeitig melden
Die Geschädigten sind nach dem eingetretenen Schaden verpflichtet, mögliche Maßnahmen zur Minimierung des Schadens vorzunehmen. Der eingetretene Schaden ist sehr zügig der Versicherungsgesellschaft zu melden. Der Schaden ist weiterhin zu dokumentieren und die Versicherung hat das Recht, den Schaden zu begutachten. Beschädigte Gegenstände sollten daher nicht sofort entsorgt werden, bevor der Schaden begutachtet oder aufgenommen wurde. Wird der Schaden auf Fotos oder Video dokumentiert, dürfen auch erste Reparaturen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei Reparaturen, die notwendig sind, um Folgeschäden zu vermeiden – auch bevor sich ein Gutachter der Versicherung ein Bild machen kann.

Bei einem wetterbedingten großflächigen Schaden (Unwetterschaden) kann es einige Zeit dauern, bis der Versicherer die Schadensregulierung abwickelt. So kommt es vor, dass die Versicherer teilweise sehr viele Fälle infolge desselben Sturms oder Hochwassers zu regeln haben. Spätestens einen Monat nach erfolgter Schadensmeldung sollten Sie allerdings auf eine Abschlagszahlung bestehen. [Mehr hierzu im Artikel Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?].

Elementarschadenversicherung
Naturrisiken lassen sich in besonders gefährdeten Gebieten überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen mit "angemessener" Selbstbeteiligung abschließen. In anderen Gebieten kann die Elementarschadenversicherung als Ergänzung zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung abgeschlossen werden. Ein Schaden - verursacht durch eindringendes Wasser - ist abgedeckt. Ein Rückstau aus der Kanalisation ist zumeist nicht mit abgedeckt, es sei denn, es sind besondere Maßnahmen, wie Einbau eines Rückstauventils erfolgt. Auch in diesem Fall kann der Abschluss einer speziellen Versicherung erforderlich sein. [Mehr hierzu im Artikel Elementarschadenversicherung].

Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung sichert die Schäden eines Sturmes ab einer Windgeschwindigkeit der Stärke 8 (62 km/h) ab, soweit im Versicherungsvertrag das Sturmrisiko ausdrücklich mit versichert wurde. Der Versicherte muss im Zweifel selbst nachweisen, dass zu dieser Zeit an diesem Ort tatsächlich die Windgeschwindigkeit den Grenzwert überschritten hat. Ein derartiges Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes ist sehr hilfreich und vor allem gerichtsbeständig.

Ersetzt werden Schäden am Gebäude wie zum Beispiel abgedeckte Dächer oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume, Satellitenschüsseln und Markisen. War hingegen der umgefallene Baum morsch, liegt ggf. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor und der Versicherer kann die Leistung dann verweigern. In einem solchen Fall würde dann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Die Gebäudeversicherung deckt auch Gebäudeschäden ab, die durch eindringendes Wasser entstanden sind, wenn durch den Sturm ein Leck im Haus verursacht wurde. Für Häuser im Bau ist eine spezielle Bauversicherung erforderlich.

Hausratversicherung
Folgeschäden eines Sturmschadens sind zum Beispiel späteres Eindringen von Regenwasser durch defekte Fenster oder Dächer. Werden hierdurch Einrichtungsgegenstände beschädigt, so sind diese durch die Hausratversicherung oder durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Da die Hausratversicherung sich auf den Haushalt bezieht sind hiermit auch Satellitenschüsseln oder Markisen versichert, die Mieter auf eigene Rechnung angebracht haben. Kurz: Die Hausratversicherung greift bei Schäden am Hausrat (Möbel, Einrichtungen usw.), während ein Gebäudeschaden durch die Gebäudeversicherung abgedeckt wird. Die Hausratversicherung ist also "zuständig", wenn Gegenstände der der Einrichtung (Möbel, Teppich usw.) beschädigt werden. [Mehr hierzu im Artikel Informationen zur Hausratversicherung].

Kfz-Versicherung: Vollkasko oder Teilkasko
Schäden auf Grund eines Sturmes am geparkten Auto (z.B. durch Dachziegel und Äste) ersetzt die Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung des Autohalters. Der Versicherungsnehmer hat nur die in der Teilkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen. Es kommt nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung. [Mehr hierzu im Artikel Ratgeber Teilkaskoversicherung].

Ausnahmen und Grenzfälle bei Unwetterschaden
Beispiel: Von einem Privatgrundstück fällt ein morscher Baum auf ein an der Straße geparktes Auto. Der Baum war morsch und hätte längst gefällt werden müssen. In diesem Fall muss in der Regel der Grundstückseigentümer (ggf. abgesichert durch dessen Versicherung) für den Schaden aufkommen. Ein solcher Schaden ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Es kommt im Verhältnis zur Versicherung auch darauf an, ob dem Grundstückseigentümer eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgewerfen werden kann.

Ersatz zum Neuwert
Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie bei der Hausratversicherung und der Gebäudeversicherung den Neuwert verlangen können. Auf diese Möglichkeiten werden sie auch im Regelfall nicht von den Schadenregulierern hingewiesen. Die Neuwertversicherung ist einer der wenigen Fälle, in denen der Geschädigte am Schadenfall "verdienen" kann. Die Schadenregulierer der Versicherungen zeigen sich gern "großzügig" und sind bereit an Ort und Stelle sofort einen Scheck ausstellen. Ein derartiger Scheck ist in aller Regel mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden.

Reiserecht und drohendes Unwetter
Reiseveranstalter müssen ihre Kunden bei Pauschalreisen rechtzeitig vor Hurrikans warnen, so der BGH (Urteil vom 15. Oktober 2002 - Az.: X ZR 147/01). Unterbleibt vor dem Abflug eine solche Warnung, obwohl der Reiseveranstalter hierüber informiert war, muss der Veranstalter Schadenersatz leisten. Eine derartige Gefährdung der Reisenden fällt nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko". Ein Kündigungsrecht der Reisenden besteht schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Die Entscheidung erging zum Hurrikan "Georges". Touristisches Ziel war die Dominikanische Republik.


Sturmschaden bei sanierungsbedürftigem Dach
Es stellt sich - insbesondere für Hausbesitzer - die Frage, ob die Versicherung auch zahlen muss, wenn der beschädigte Gegenstand bereits sanierungsbedürftig war. Faustregel: Sofern der Eigentümer von Vorschäden nichts weiß, kann ihm keine grobe Fahrlässigkeit bei einem Sturmschaden zur Last gelegt werden. Dies bedeutet zum Beispiel für Hauseigentümer, dass sie ihr Dach nicht regelmäßig untersuchen lassen müsssen, um den Schutz ihrer Gebäudeversicherung nicht zu verlieren.

Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 15.05.2009 - Az. 10 U 1018/08 entschieden, dass die Gebäudeversicherung auch bei einem teilweise "maroden" Dach den durch Sturmschäden entstandenen Verlust im Rahmen der Gebäudeversicherung ersetzen muss.

Im Sachverhalt zum Urteilsfall hatte ein starker Sturm (Kyrill) mehrere Dachziegel eines Einfamilienhauses abgetragen. Die Gebäudeversicherung wollte nicht zahlen, weil ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass zur Wetterseite hin einige Dachziegel bereits altersbedingte Schäden aufwiesen. Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Koblenz nicht gefolgt. Begründung:

Da die Vorschäden nicht erkennbar gewesen seien, habe auch kein Anlass für eine fachmännische Überprüfung des Daches vorgelegen und so gab es auch keinen Anlass für eine notwendige Dachreparatur. Der Hauseigentümer hat sich daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verhalten. Die Gebäudeversicherung konnte nicht den Nachweis erbringen, dass der Hauseigentümer von den Vorschäden am Dachziegeln gewusst hatte. Nur bei entsprechender Kenntnis der Vorschäden hätte ggf. ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten vorgelegen. Die Gebäudeversicherung muss daher zahlen.

Eigentümer von Gebäuden sind trotzdem gut beraten, das Dach "hin und wieder" zu kontrollieren oder auch mal einem Dachdecker einen schriftlichen Auftrag zur Kontrolle zu erteilen. Falls dann doch Dachziegel herabfallen, kann der Eigentümer nachweisen, dass er ausreichende Gebäudeunterhaltspflicht praktiziert hat. Beispiel: Ansprüche Dritter bei beschädigten Autos, weil Ziegel vom Hausdach auf geparkte Autos gefallen sind.

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